Vermieter haben einen Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im vergangenen Jahr erhebliche Mietausfälle hatten. Voraussetzung für diesen Erlass ist, dass der Vermieter die Mietausfälle nicht selbst verschuldet hat. Hierzu zählen Mietausfälle wegen Leerstand, allgemeinem Mietpreisverfall oder außergewöhnlichen Ereignissen, wie Wasserschäden oder Wohnungsbrände. Bei nicht vermieteten Wohnungen sind ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen erforderlich, die vom Vermieter sorgfältig dokumentiert werden müssen, damit ein Nachweis, wie die Schaltung von Vermietungsanzeigen in Zeitungen oder Makleraufträge, vorhanden sind.
Steht die Erhaltung von Grundeigentum im Interesse der Öffentlichkeit, z. B. bei Denkmal- und Naturschutz, so ist ein vollständiger Erlass der Grundsteuer möglich. Voraussetzung hierbei ist, dass die Erhaltungskosten regelmäßig über den Einnahmen liegen.
Gesetzliche Grundlage für den Grundsteuererlass ist § 33 Grundsteuergesetz (GrStG). Hieraus geht hervor, dass bei Zurückbleiben der Mieterträge um mehr als 50 Prozent hinter dem normalen Ertrag der Immobilie, 25 Prozent der Grundsteuer erlassen werden. Wenn gar keine Erträge erzielt wurden, beträgt der Erlass 50 Prozent.
Erlassanträge für das Jahr 2016 können Eigentümer noch bis zum 31. März 2017 bei den zuständigen Steuerämtern der Städte und Gemeinden einreichen.