Die ersten warmen Frühlingstage stehen vor der Tür und dies zieht uns bei frühlingshaften Temperaturen und den ersten warmen Sonnenstrahlen auf den Balkon oder auf die Terrasse. Viele fragen sich, was auf dem Balkon oder der Terrasse eigentlich erlaubt ist und wie man einem potentiellen Streit mit den Nachbarn aus dem Weg gehen kann. Oberstes Gebot ist immer: Gegenseitige Rücksichtnahme!
Darf ich auf meinem Balkon oder auf meiner Terrasse eigentlich grillen?
Grundsätzlich ist das Grillen auf dem Balkon oder auf der Terrasse erlaubt, solange es die Nachbarn akzeptieren und der Rauch nicht in die Nachbarwohnung zieht oder als störend empfunden wird. Das Grillen kann wirksam im Mietvertrag untersagt werden, urteilte das Landgericht Essen. Wer einem Streit mit seinen Nachbarn dennoch aus dem Weg gehen möchte, steigt langfristig auf einen Elektrogrill um, denn dabei entsteht keine Rauch- oder Geruchsbelästigung.
Müssen Ruhezeiten auch im Freien eingehalten werden?
Für ein gutes Miteinander in der Nachbarschaft gilt prinzipiell, dass Rücksicht aufeinander genommen wird. Die Nachtruhe herrscht zwischen 22 und 6 Uhr, auch im Freien. Nach 22 Uhr sollte man den Geräuschpegel auf Zimmerlautstärke beschränken oder in die Wohnung gehen. Die Mittagsruhe muss ebenfalls beachtet werden. Da diese aber nicht mehr bundeseinheitlich geregelt ist, schreiben die meisten Hausordnungen eine Mittagsruhe vor, die meistens zwischen 12 und 15 Uhr stattfindet.
Wann darf ich meinen Rasen mähen?
Viele Menschen stören sich an der Lärmbelästigung durch einen Rasenmäher. Deshalb sollte man ein paar wichtige Grundregeln beachten, die in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung verfasst sind. Werktags, also auch am Samstag, darf der Rasenmäher von 7-20 Uhr genutzt werden. Lautere Gartengeräte, wie ein Freischneider, Laubbläser oder Grastrimmer dürfen von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr genutzt werden. Wenn die Geräte ein Umweltzeichen der Europäischen Gemeinschaft besitzen, dürfen sie werktags auch von 7 bis 20 Uhr genutzt werden. An Sonn- und Feiertagen darf der Rasen nicht gemäht werden.
Darf ich meine Wäsche draußen trocknen?
Das Trocknen von Wäsche gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Auf dem Balkon darf eine Wäscheleine gespannt und Wäsche getrocknet werden. Laut Mietrecht, darf der Vermieter das Trocknen der Wäsche im Freien nicht verbieten, auch wenn dies im Mietvertrag oder in der Hausordnung angegeben ist. Der Vermieter darf dies selbst dann nicht verbieten, wenn alternative Trockenmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Kleine Wäschestücke, die auf dem Wäscheständer untergebracht werden können, dürfen ausnahmslos auf dem Balkon getrocknet werden. Das Trocknen von größeren Wäschestücken, wie z.B. Bettwäsche, darf der Vermieter anfechten. Zudem darf nicht in die bauliche Substanz eingegriffen werden, d.h. es darf nicht ohne Erlaubnis in die Außenfassade gebohrt werden. Grundsätzlich gilt, dass keine Gefahr für Dritte ausgehen darf. Zum Beispiel muss der Wäscheständer bei starken Stürmen vom Balkon genommen werden.
Quelle: https://news.immowelt.de/n/2265-grillen-rasenmaehen-nacktsonnen-was-in-der-freiluftsaison-erlaubt-ist.html?utm_id=newsletter_iw_b2c_eigt_April_20170406%20remainder