Ein Vermieter oder ein Beauftragter kann einen Mietinteressenten vor viele Fragen stellen. Nur wenige wissen, dass die nötigsten Fragen erlaubt sind. Es ist außerdem noch zu unterscheiden, zu welchem Zeitpunkt die Fragen gestellt werden. Es gibt Unterschiede, ob ein Interessent an einer Wohnungsbesichtigung teilnimmt, oder ob der Mietvertragsabschluss kurz bevorsteht.
Wann und welche Fragen gestellt werden dürfen, hängt davon ab, in welcher Phase sich Vermieter und Mieter befinden.
In Phase 1, vor und während des Besichtigungstermines, darf der Vermieter nur wenige Informationen erfragen. Zulässig sind: Vorname, Name und Anschrift. In einem bestimmten Umfang sind Fragen zur Haustierhaltung ebenfalls zulässig. Wenn es sich um eine Wohnung des sozialen Wohnungsbaus handelt, so darf zusätzlich noch nach einem Wohnberechtigungsschein gefragt werden.
In der Phase 2, der Vertragsanbahnung, besteht seitens des Mietinteressenten ernsthaftes Interesse, welches den Vermieter dazu berechtigt weitere Auskünfte zu erfragen. Zulässige Fragen sind unter anderem:
- Frage nach einem Verbraucherinsolvenzverfahren
- Räumungstitel wegen Mietrückständen, wenn dieser nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt
- Anzahl der einziehenden Personen
- Frage nach dem Beruf
- Situation der Einkommensverhältnisse
In Phase 3, dem Vertragsabschluss, hat sich der Vermieter für einen Mietinteressenten entschieden. Dieser darf nun Nachweise zu den Einkommensverhältnissen verlangen. Die Bank- oder Kontodaten darf er ebenfalls erfragen, da diese für eine Auszahlung eines eventuellen Guthabens der Betriebskostenabrechnung notwendig sind.
Für unzulässige Fragen kann man den Vermieter oder den Beauftragten strafrechtlich belangen. Unzulässige Fragen sind zum Beispiel:
- Haben Sie Vorstrafen?
- Welcher Partei oder welchem Verein gehören Sie an?
- Wie ist Ihre Weltanschauung oder Ihre religiöse Ansicht?
- Wie ist Ihr Familienstand?
- Planen Sie in der nächsten Zeit eine Schwangerschaft?
- Welches Musikinstrument spielen Sie?
Für den Vermieter ist eine ausgefüllte Selbstauskunft eine Absicherung und dies ist auch dringend zu empfehlen. Kuriose Fragen zur Privatsphäre o.ä. muss der Mietinteressent nicht wahrheitsgemäß beantworten.