Aktuelles: Die Kosten für einen Aufzug muss nur der zahlen, der ihn auch nutzen kann

Der Bundesgerichtshof entschied jetzt, dass Mieter keine Kosten für den Aufzug zahlen müssen, wenn sie ihre Wohnung mit dem Fahrstuhl nicht erreichen können.

Eine Mieterin zahlte jahrelang keine anteiligen Betriebskosten an dem Fahrstuhl, weil sie im dritten Obergeschoss im hinteren Quergebäude einer größeren Wohneinheit wohnt, wo der Fahrstuhl sich aber im Vorderhaus befindet. Mit dem Aufzug im Vorderhaus können die Wohnungen im Quergebäude nicht erreicht werden.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage und somit auch die Forderungen auf Nachzahlungen der Vermieterin zurück. Mieter dürfen nicht an Kosten beteiligt werden, die anderen Mietern zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen.

Doch müssen sich auch Mieter von Erdgeschosswohnungen, für die die Nutzung des Fahrstuhls praktisch sinnlos ist, an den Betriebskosten für den Aufzug beteiligen? Ja, informierte der Deutsche Mieterbund. „Die Beteiligung der Mieter von Erdgeschosswohnungen an den Betriebskosten ist aus Gründen der Praktikabilität und Transparenz der Abrechnung zulässig“, so der Deutsche Mieterbund. Außerdem ist diese Regelung für alle Mieter besser nachvollziehbar. Ebenso kann ein Mieter von Erdgeschosswohnungen eine Fahrt mit dem Fahrstuhl für einen Besuch beim Nachbarn im zweiten Obergeschoss oder für das Aufhängen von Wäsche im Trockenraum auf dem Dachboden oder im Keller nutzen. Doch selbst wenn weder Keller noch Dachboden vorhanden sind, kann der Vermieter die Kosten für einen Aufzug anteilig auf den Erdgeschoss-Mieter umlegen.

Quelle: https://www.mieterbund.de/index.php?id=387