Aktuelles: Energieausweispflicht

Seit dem 1. Mai 2014 gibt es die neue Energieeinsparverordnung und mit ihr die Pflicht, Angaben zum Energieausweis bei Schaltung einer Anzeige zur Vermietung oder zum Verkauf in kommerziellen Medien zu machen.

Folgende Angaben sind Pflicht bei Schaltung einer Anzeige:

  • Die Art des Energieausweises
  • Den Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert
  • Den wesentlichen Energieträger für die Heizung (z. B. Gas)
  • Das Baujahr des Gebäudes
  • Die Energieeffizienzklasse.

Der Energieausweis weist jedem Wohngebäude eine Energieeffizienzklasse von A+ bis H zu.

Dies soll Miet- oder Kaufinteressenten helfen sich auf den ersten Blick einen Eindruck über den energetischen Zustand des Gebäudes zu verschaffen.

Die Energieeffizienzklassen unterteilen sich wie folgt:

Energieeffizienzklasse Endenergiekennwert
A+ < 30
A < 50
B < 75
C < 100
D < 130
E < 160
F < 200
G < 250
H > 250

 

Welche Ausweisarten gibt es?

Den Energieausweis gibt es als Bedarfs- und als Verbrauchsausweis. Beim Verbrauchsausweis wird der Energieverbrauch der Hausbewohner aus den letzten drei Jahren berücksichtigt und auf Basis der Heizkostenabrechnungen erstellt. Ausschlaggebend sind also die Heizgewohnheiten der Verbraucher. Neigt also ein Bewohner dazu, viel zu heizen, kann dies den Verbrauchsausweis negativ beeinflussen und die Klassifizierung verschlechtern.

Der Bedarfsausweis hingegen wird von einem Fachmann erstellt, der mit Hilfe von Baujahr, technische Gebäude- und Heizungsdaten und Bauunterlagen den Energiebedarfskennwert errechnen kann. Das heißt hierbei wird das individuelle Heizverhalten nicht berücksichtigt.

Wer ist verantwortlich?

Verantwortlich für die Energieausweispflicht ist immer der Vermieter, Verkäufer, Verpächter oder auch Dritte, wie z. B. Verwalter oder Makler.

Wer darf einen Energieausweis ausstellen?

Das Dokument darf nur von qualifizierten Fachleuten ausgestellt werden. Zu diesen Fachleuten zählen Energieberater, Architekten oder auch Schornsteinfeger.

Was passiert bei einem Verstoß?

Ein Verstoß gegen die Energieausweispflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 € geahndet werden.