Für die rechtzeitige Mietzahlung reicht es aus, wenn der Mieter die Überweisung bis zum dritten Werktag des Monats erteilt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) In einem aktuellen Urteil entschieden. Der Zeitpunkt des Geldeingangs beim Vermieter ist demnach nicht ausschlaggebend. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag sind damit für unwirksam erklärt worden (AZ VIII ZR 222/15).
Eine Vermieterin hatte nach Kündigung die Räumung der Wohnung verlangt, da die Miete erst nach dem 3. Werktag und somit Ihrer Meinung nach nicht pünktlich eingegangen war. Die Mieter zahlten die Miete jeweils zum dritten Werktag des Monats bar bei ihrer Bank ein und wiesen das Geld an.
Der BGH entschied nun zugunsten der Mieter und erklärte die Kündigung für unzulässig. Für eine rechtzeitige Mietzahlung reicht die Leistungshandlung bis zum vereinbarten Zeitpunkt aus.