Der Vermieter sollte die monatlich anfallenden Betriebskosten bei Bedarf anpassen, damit der Abstand zwischen realen Kosten und den Vorschüssen nicht zu groß wird.
Die Betriebskosten sind nicht immer auf den Punkt genau berechnet, da der Vermieter vorher nicht weiß, wieviel der Mieter heizen oder an Wasser verbrauchen wird. Bei der Abrechnungserstellung stellen die Vermieter dann fest, dass die geleisteten Vorauszahlungen nicht ausreichen, um die laufenden Kosten abzudecken. Um hohe Nachzahlungen zu vermeiden, ist es ratsam die Betriebskosten am besten nach jeder Abrechnung anzupassen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erhöhung sind:
- Eine Betriebskostenabrechnung muss vor der Erhöhung erstellt worden sein
- Die Abrechnung muss korrekt sein
- Im Mietvertrag darf die Erhöhung der Betriebskosten nicht ausgeschlossen sein. Eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter, für das Recht zur Erhöhung der Betriebskosten, ist nicht notwendig
Die Erhöhung der Kosten ist in schriftlicher Form notwendig und die Vorauszahlungen sollten in angemessener Höhe angepasst werden. Das heißt: Die Jahreskosten geteilt durch die Anzahl der Monate im Jahr ergeben den monatlichen Vorauszahlungsbetrag.
Doch ab wann ist die Erhöhung der Betriebskosten eigentlich gültig? Da schreibt der Gesetzgeber keine Frist vor. Nach einer schriftlichen Ankündigung, wäre die Erhöhung also mit der nächsten Mietzahlung fällig.