Die Kapitalanlage in Immobilien wird für viele immer attraktiver. Sind diese bereits vermietet, gibt es beim Kauf allerdings einige wichtige Besonderheiten zu beachten.
Unabhängig davon, ob die entsprechende Immobilie als Anlageobjekt oder für den Eigenbedarf genutzt werden soll, ist § 566 BGB zu beachten. Nach dieser Vorschrift tritt der Käufer anstelle des Verkäufers in jedes bestehende Miet- bzw. Pachtverhältnis ein. Der Käufer wird dadurch also zum neuen Vermieter.
Bereits vor Abschluss des Kaufvertrages muss deshalb geklärt werden, ob der Käufer bereit ist, eine vermietete Immobilie zu erwerben.
- Ab wann steht dem Erwerber die Miete zu?
- Was passiert mit der vorhandenen Kaution?
Damit solche Fragen geklärt sind und keine Streitigkeiten nach Vertragsabschluss entstehen, sollten im Kaufvertrag genaue Vereinbarungen über die rechtlichen Gegebenheiten enthalten sein.
Bei vermieteten Eigentumswohnungen besteht zudem eine weitere Besonderheit. War eine Wohnung bereits vor Umwandlung in Wohnungseigentum (nach WEG) vermietet, kann dem Mieter ein Vorkaufsrecht zustehen. Mit einer entsprechenden Vereinbarung im Kaufvertrag, muss der Käufer den Kaufpreis erst zahlen, wenn sicher ist, dass der Mieter sein Vorkaufsrecht nicht anwendet.
Für beide Parteien – Käufer und Verkäufer – ist es deshalb wichtig, sich über bestehende Mietverhältnisse zu informieren und vor Abschluss des Kaufvertrags ausreichend beraten zu lassen.