Wenn der Vermieter beabsichtigt, Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen, dann ist er dazu verpflichtet seine Mieter 3 Monate vor Beginn der geplanten Modernisierungsarbeiten schriftlich darauf hinzuweisen. Für die Ankündigung reicht die Textform aus. Dies bedeutet, dass das Schreiben nicht handschriftlich unterschrieben sein muss. Das Schreiben darf den Mieter also auch per E-Mail oder Fax erreichen. Der Absender des Schreibens muss jedoch eindeutig identifizierbar sein.
Folgende Inhalte müssen in dem Ankündigungsschreiben enthalten sein:
– Was genau ist geplant?
– Wann wird die Modernisierung voraussichtlich beginnen?
– Wie lange wird diese dauern?
– Wie wirkt sich die Modernisierung auf die Mietzahlungen aus?
Wenn der Vermieter die Frist des Ankündigungsschreibens nicht einhält, dann ist der Mieter auch nicht dazu verpflichtet die Modernisierung zu dulden und er kann den Handwerkern den Zutritt zu seiner Wohnung verweigern. Zu den Modernisierungen zählen keine Instandhaltungen, sondern folgende bauliche Veränderungen:
- die Wohnverhältnisse werden auf Dauer verbessert (Einbau eines Aufzugs)
- Energie wird nachhaltig eingespart (Fassadendämmung, neue Fenster)
- der Wasserverbrauch wird reduziert (Einbau von Spartasten bei dem WC)
- der Gebrauchswert der Mietsache wird erhöht (Einbau von Solaranlagen)
- neuer Raum wird geschaffen (Anbau eines Balkons, neue Raumaufteilung etc.)Erst nach der Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen, darf der Vermieter eine Mieterhöhung geltend machen. Er darf 11 Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahreskaltmiete aufschlagen.Beispiel: Der Vermieter Herr Paul lässt bei dem Mieter Herrn Meyer die einfachverglasten Fenster entfernen und lässt neue vierfachverglaste und schallschutzisolierte Fenster einbauen. Diese Fenster dienen dazu, nachhaltig Energie einzusparen. Die Kosten belaufen sich auf 20.000,00 €.
umlagefähige Kosten: 11 % von 20.000,00 € = 2.200,00 €/p.a.
2.200,00 € : 12 Monate = 183,33 € monatliche Mieterhöhung