Aktuelles: Plötzlich Winter! Wen trifft die Räum- und Streupflicht?

Wer?

Grundsätzlich ist für die Beseitigung von Schnee und Eis der Grundstückseigentümer oder Vermieter zuständig, denn diesem obliegt die Verkehrssicherungspflicht. Wenn im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Mieter die Verkehrssicherungspflicht trägt, ist dieser zum Schneeräumen und Streuen verpflichtet. Eine Regelung nur in der Hausordnung reicht dafür  nicht aus.

Vermieter oder Mieter müssen aber nicht selbst Hand anlegen. Die Arbeiten können auch auf einen Hausmeister oder einen gewerblichen Räumdienst oder Hausmeisterdienst übertragen werden. Die anfallenden Kosten hat als Betriebskosten der Mieter zu tragen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist.

Hat der Vermieter seine Verkehrssicherungspflicht dem Mieter übertragen, muss er trotzdem kontrollieren, ob der Mieter seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt, denn er haftet unter Umständen im Schadenfall, wenn der Mieter nur unzureichend geräumt oder gestreut hat.

Wenn der Mieter laut Mietvertrag für den Winterdienst verantwortlich, jedoch verhindert ist, muss er sich um eine Vertretung kümmern. Sind in einem Mehrfamilienhaus laut Mietvertrag die Mieter zum Winterdienst verpflichtet, müssen sie abwechselnd Schnee fegen und bei Glatteis streuen, der Vermieter muss hierfür Geräte und Material zur Verfügung stellen.

Der Streupflichtige muss die Vorgaben beachten, die sich meistens in den städtischen Satzungen befinden.

Wann?

In der Regel muss Werktags von 7 Uhr bis 20 Uhr Winterdienst geleistet werden, an Sonn- und Feiertagen ab 8 beziehungsweise 9 Uhr. Ausnahme sind Orte mit hohem Publikumsaufkommen (zum Beispiel Kneipen, Restaurants oder Kinos); dort muss noch bis in die späten Abendstunden geräumt und gestreut werden. Bei Glatteisbildung muss sofort gestreut werden. In vielen Städten sind Salz oder Harnstoff verboten, gestreut werden dürfen  Sand oder Granulat. Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages auch mehrmals geräumt und gestreut werden. Nur bei anhaltendem Schneefalls entfällt die Räumpflicht, solange ein Beseitigen sinnlos ist. Im Streitfall ist der Streupflichtige hierfür beweispflichtig.

Wo?

Bürgersteig, Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen müssen geräumt und gestreut werden. Dabei muss der Gehweg vor dem Haus mindestens auf einer Breite von einem Meter vom Schnee befreit sein, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbeipassen. Handelt es sich um eine Hauptverkehrs- und Geschäftsstraße, muss ein mindestens eineinhalb Meter breiter Streifen geräumt werden. Für Wege zu Mülltonnen oder Garagen gilt eine Breite von mindestens einem halben Meter.

Rechtliche Konsequenzen?

Ein gestürzter Passant kann unter Umständen Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen, wenn die Räumpflichten nicht eingehalten wurden. Wenn der Passant jedoch leichtfertig und bewusst das Glatteis betreten hat, kann ihm gegebenenfalls eine Mitschuld angerechnet werden.

Schaut also am besten gleich in Euren Mietvertrag, wie die Sache mit der Räum- und Streupflicht in Eurem Haus geregelt ist.