Aktuelles: Sonderumlage – Was ist zu beachten?

Eine Sonderumlage wird vom WEG-Verwalter angefordert, wenn Maßnahmen, wie z.B. Balkonsanierungen oder größere Anschaffungen erforderlich sind, die nicht mit der angesparten Rücklage bezahlt werden können. Die Sonderumlage ist dann neben den monatlichen Hausgeldzahlungen fällig.

Der WEG-Verwalter kann allerdings nicht einfach eine Sonderumlage anfordern, sondern diese muss vorher durch einen Beschluss der Eigentümer vereinbart werden. Deshalb wird bei einem kurzfristigen Bedarf oft eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen, um die Sonderumlage zusammen mit den Eigentümern zu beschließen.

Damit ein Beschluss über eine Sonderumlage gültig ist, muss er den Grund, die Höhe, den Fälligkeitstermin und den Verteilerschlüssel, sowie die einzelnen Anteil der Eigentümer enthalten.

Die Höhe der Sonderumlage muss so berechnet sein, dass die benötigten Finanzen gedeckt sind. Wenn beispielsweise bereits ein Angebot vorliegt und der Auftrag nach dem Angebot erteilt wird, würde man die Sonderumlage in Höhe des Angebotes ansetzen.

Um die Sonderumlage auf die einzelnen Eigentümer zu verteilen, muss ein Verteilerschlüssel festgelegt werden. Dieser kann in der Gemeinschaftsordnung der WEG aufgeführt sein. Ansonsten wird der gesetzliche Umlageschlüssel (nach Miteigentumsanteile) verwendet. Die Eigentümergemeinschaft kann vom vereinbarten Verteilungsschlüssel abweichen, wenn Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen oder bauliche Veränderungen mit der Sonderumlage finanziert werden sollen. Dies muss auf der Eigentümerversammlung aber mit einer doppelt qualifizierten Mehrheit beschlossen werden, das heißt es müssen mindestens Drei Viertel der im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer zustimmen und die Zustimmenden müssen zusammen mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile besitzen.

Im Beschluss kann zur Fälligkeit entweder ein Datum festgelegt werden oder es wird beschlossen, dass die Zahlung mit der nächsten Hausgeldzahlung fällig ist.

Für die Sonderumlage muss der Eigentümer aufkommen, der zur Fälligkeit im Grundbuch eingetragen ist. Das heißt, wenn es zwischen Beschlussfassung und Fälligkeit zu einem Eigentümerwechsel kommt, muss der neue Eigentümer die Sonderumlage tragen.