Ist Tierhaltung in der Wohnung erlaubt?
Wir bekommen in der Vermietungsabteilung häufig die Frage gestellt, ob die Haltung von Tieren in der Wohnung erlaubt ist und was man beachten muss.
Generell kann man festhalten, dass die Haltung von Kleintieren immer erlaubt ist und laut dem Gesetz nicht verboten werden darf. Dazu muss man jedoch vorab definieren, was unter die Gattung der Kleintiere fällt. Als Kleintiere werden im Mietrecht jene Tiere bezeichnet, die in „geschlossenen Behältnissen“ gehalten werden, wie z.B. Wellensittiche, Hamster, Kaninchen oder Zierfische. Diese Regelung bezieht sich nur auf eine übliche Anzahl an Kleintieren. Somit darf die Kleintierhaltung nicht zur Verwahrlosung der Wohnung führen oder eine Belästigung für die anderen Mieter darstellen.
Für die Exoten unter uns gibt es ebenfalls eine Regelung bezüglich der Haltung. Somit muss beispielsweise bei Reptilien die Art der Haltung beachtet werden (Terrarium oder Aquarium). Die Haltung ist dann erlaubt, kann aber vom Vermieter untersagt werden, wenn es sich um eine zu hohe Anzahl an Tieren handelt oder es sich gar um giftige Tiere handelt, die eine Gefahr für die Mitmieter/ Mietsache bedeuten könnten. Außerdem dürfen bei der Haltung keine ganzen Teile der Wohnung umfunktioniert werden (z.B. Balkon als Terrarium).
„Hunde und Katzen sind keine Kleintiere“
Das wohl umstrittenste Thema ist die Haltung von Hunden und Katzen. Die Haltung dieser Tiere bedarf vorab der Zustimmung des Vermieters. Auch wenn darüber keine mietvertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden. Denn für den Vermieter ist die Erlaubniserteilung mit einigen Risiken verbunden (Beschwerden der Mitmieter, Belästigung oder Bedrohungsgefühl durch die Tiere etc.). Demnach steht es dem Vermieter frei, ob er seine Zustimmung erteilt oder nicht. Dem Wunsch des Mieters nach Erlaubniserteilung muss der Vermieter nur dann nachkommen, wenn 1. andere Mieter des Hauses bereits ein Haustier halten oder 2. es sich um nachvollziehbare Belange des Mieters handelt wie z.B. ein Blindenhund.
Bei den sogenannten Kampfhunden könnte es selbst mit Erlaubniserteilung des Vermieters schwierig werden. Denn diese Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen in einer Wohnung gehalten werden. Und zwar nur dann, wenn durch sie keine Gefahr für die Nachbarschaft und die Hausbewohner besteht. Selbst mit Maulkorb ist nicht gewährleistet, dass der Kampfhund mit in die neue Wohnung einziehen darf.
Die Tiere müssen vom Mieter auf artgerechte Weise gehalten werden. Störungen sind weitestgehend zu vermeiden z.B. das ständige Bellen eines Hundes. Gehen nach der Erlaubniserteilung Störungen von dem Tier aus, mit denen der Vermieter vorher nicht gerechnet hat, kann dieser die Erlaubnis widerrufen.
Außerdem kann der Vermieter die Entfernung des Tieres verlangen, wenn der Mieter das Tier ohne Erlaubnis in der Wohnung hält. Bei Nichtentfernung kann der Vermieter dann auf Unterlassung klagen oder in besonders schweren Fällen wegen vertragswidrigen Gebrauchs kündigen.
Der Halter haftet für sämtliche Schäden (Sach-, Körper-, und Gesundheitsschäden) an Dritten, wenn diese durch sein Tier verursacht wurden. Bei Nutztieren besteht nur dann ein Haftungsgrund, wenn der Tierhalter fahrlässig gehandelt hat.
Klauseln, die die Haltung von Tieren generell verbieten, sind unzulässig. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Mieter sich dann sorglos jedes Tier anschaffen kann. Der genannte Erlaubnisvorbehalt des Vermieters für Tiere, die keine Kleintiere sind, bleibt erhalten.
Übrigens gilt auch für Besucher: Man darf sein Haustier während der Dauer des Besuchs mitbringen. Kurzzeitige Aufnahmen der Tiere durch den Mieter sind allerdings unzulässig.