Aktuelles: Untervermietung – Was ist zu beachten?

Auslandssemester, Weltreise oder eine zu groß gewordene Wohnung – Gründe für eine Untervermietung gibt es viele. Doch was muss bei einer Untervermietung beachtet werden?

Untervermietung zeichnet sich dadurch aus, dass ein Untermieter Miete an einen Hauptmieter zahlt und dafür dessen Wohnung oder Teile der Wohnung nutzen darf. Auch Wohngemeinschaften (WGs) werden häufig über Untermietverträge organisiert. Um einen Untermieter aufzunehmen, benötigt der Hauptmieter allerdings die Genehmigung des Vermieters. Wenn nur einzelne Zimmer vermietet werden, hat er Anspruch auf die Vermietererlaubnis, wenn er ein berechtigtes Interesse aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen an der Untervermietung hat. Geht es um die Wohnung insgesamt, ist der Vermieter in seiner Entscheidung frei, ob er der Untervermietung zustimmt oder nicht. Seine Erlaubnis ist auch notwendig, wenn der Mieter auszieht und der Sohn oder die Tochter die Wohnung übernehmen wollen.

Die Aufnahme von nahen Familienangehörigen, wie dem Ehegatten, der Eltern oder Kinder,  sowie von Besuchern, auch über einen längeren Zeitraum oder von Hausangestellten und von Pflegepersonal zählt nicht als Untermiete und ist somit auch nicht erlaubnispflichtig. Geschwister, sonstige Verwandte oder Lebensgefährten zählen nicht dazu und müssen vom Vermieter genehmigt werden.

Stimmt der Vermieter der Untervermietung nicht zu, hat der Mieter das Recht das Mietverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen, auch wenn ein Zeitmietvertrag abgeschlossen wurde oder das Kündigungsrecht zeitlich befristet ausgeschlossen wurde.