Aktuelles: Verwaltungsbeirat – Welche Funktion hat er?

Viele Wohnungseigentümergemeinschaften haben einen Verwaltungsbeirat. Aber welche Funktion hat ein Beirat überhaupt?

Ein Verwaltungsbeirat ist neben dem Verwalter und der Eigentümergemeinschaft das dritte Organ der WEG. Die Bestellung eines Beirates ist freiwillig. Die Eigentümer können also einen Beirat wählen, müssen es aber nicht. Eine Bestellung ist nur möglich, wenn dies in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung festgehalten ist.

Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass ein Verwaltungsbeirat aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern besteht.

Der Verwaltungsbeirat nimmt lediglich unterstützende Aufgaben wahr. Er hat gegenüber den anderen Eigentümern und dem Verwalter keine Weisungsbefugnis. Ist ein Beirat zu übereifrig und überschreitet seine Kompetenzen, so ist es Aufgabe des Verwalters, sie auf ihre tatsächlichen Aufgabenbereich zu verweisen.

Aufgaben eines Verwaltungsbeirates

Die Aufgaben eines Beirates sind im Gesetz recht allgemein gehalten. Es ist gesetzlich festgehalten, dass der Beirat die Wirtschaftspläne, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, die Rechnungslegungen und die Kostenvoranschläge prüft und mit einer Stellungnahme versieht. Die Rechnungsprüfung ist hierbei die Hauptaufgabe des Beirats. Sie prüfen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und kontrollieren auch die Verteilung der Kosten, bevor die Abrechnung in der Versammlung als richtig befunden wird.

Des Weiteren ist es Aufgabe des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates, das Protokoll der Eigentümerversammlung zu unterschreiben.

Weigert sich der Verwalter zu einer Eigentümerversammlung einzuladen, so kann der Beiratsvorsitzende oder sein Vertreter eine Versammlung einberufen. Ruft der Beirat eine Versammlung ein, obwohl der Verwalter sich nicht pflichtwidrig verhalten hat, so kann der Verwalter diese Versammlung verhindern.

Weitere Aufgaben können dem Verwaltungsbeirat per Beschluss oder in der Gemeinschaftsordnung erteilt werden. Häufige weitere Aufgaben sind der Abschluss des Verwaltervertrags, die Erteilung von Aufträgen zusammen (in Abstimmung) mit dem Verwalter, sowie die Mithilfe bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen.

 

Quelle: https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/verwaltungsbeirat/der-verwaltungsbeirat-der-weg_258_213056.html