Aktuelles: Was ist eigentlich das WEG?

Der Begriff WEG steht für das WohnungsEigentumsGesetz. Das WEG wurde im Jahre 1951 gegründet und im Jahre 2007 reformiert. Das WEG kommt zum Tragen, wenn sich ein Eigentümer eines Mehrfamilienhauses dazu entschließt, einzelne Wohnungen zu verkaufen. Um dies tun zu können, muss er das Mehrfamilienhaus nach dem WEG teilen. Dazu erstellt man eine Teilungserklärung. Die Teilungserklärung besteht meist aus zwei Teilen.

  1. Die eigentliche Teilungserklärung: Hier werden die einzelnen Wohnungen aufgelistet mit den jeweiligen Miteigentumsanteilen am Gesamteigentum. Die Miteigentumsanteile werden meist über die Größe der Wohnung, das heißt die Wohnfläche berechnet. Sondernutzungsrechte, z.B an einem PKW-Stellplatz werden hier auch aufgelistet.
  2. Die Gemeinschaftsordnung: Grundsätzlich gelten für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander das Wohnungseigentumsgesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Alle Vereinbarungen die darüber hinausgehen, können in einer Gemeinschaftsordnung bestimmt werden. Die Gemeinschaftsordnung ist die „Satzung der Wohnungseigentümergemeinschaft“

Beispiele:

    • Gebrauchsregeln für Sonder-bzw. Gemeinschaftseigentum
    • Festlegung der Lasten- und Kostenverteilung
    • Stimmrechte in der Eigentümerversammlung

Die Teilungserklärung muss notariell beglaubigt werden!

Nun braucht man noch einen Aufteilungsplan, in dem genau gekennzeichnet wurde, welches Wohnungs- oder Teileigentum (Sondereigentum) wo zu finden ist und wo Sondernutzungsrechte eingetragen sind. Außerdem benötigt man vom Bauamt eine sogenannte „Abgeschlossenheitsbescheinigung“ die bestätigt, dass das jeweilige Sondereigentum in sich abgeschlossen ist. Mit den Unterlagen geht man zum Grundbuchamt und beantragt eine Änderung des Grundbuches. Das alte Grundbuch wird geschlossen und die einzelnen Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher geöffnet.

Was gehört eigentlich alles zum Gemeinschaftseigentum?

Alle Eigentümer von Sondereigentum haben zusätzliche Miteigentumsanteile am gemeinschaftlichen Eigentum (Bruchteilseigentum). Zum Gemeinschaftseigentum gehören zwingend:

  • Grundstück
  • Teile des Gebäudes, die für den Bestand bzw. die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind
  • Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen
  • Alle übrigen Teile des Gebäudes, die nicht Sondereigentum sind, bzw. einem Dritten gehören

 

Und was ist das sogenannte Wohnungs- und Teileigentum?

 

  • Teileigentum

Das Sondereigentum „Wohnungseigentum“ beschreibt Sondereigentum, welches zu Wohnzwecken genutzt wird. Dazu gehören z.B. nicht tragende Wände, Einbauschränke, Sanitäranlagen, Fensterbänke (nach Innen)

  • Wohnungseigentum

Das Sondereigentum „Teileigentum“ beschreibt Sondereigentum, was nicht zu Wohnzwecken genutzt wird, wie z.B. Gewerbeeinheiten innerhalb einer Immobilie, Garagen, Kellerräume, Tiefgaragenstellplätze (aus Stein oder Metall umschlossen)