Gemeinhin ist es üblich – und wird in den Mietverträgen so festgelegt, dass die Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats gezahlt werden muss. Bei dieser Frist wird der Samstag gem. zweier Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Entscheidungen aus dem Juli 2010, Urteile v. 13.7.2010, VIII ZR 129/09 und VIII ZR 291/09) nicht mitgezählt, weil Samstage keine Bankarbeitstage sind.
Bei der Berechnung der Kündigungsfrist allerdings wird der Samstag gezählt; zumindest wird er dann als Werktag berücksichtigt, wenn er nicht der dritte Werktag eines Monats wäre (BGH, Urteil v. 27.4.2005, VIII ZR 206/04). Eine Entscheidung des BGH, wie es sich bei der Kündigungsfrist verhält, wenn der dritte Werktag auf einen Samstag fiele, gibt es bislang nicht.