Ein Wirtschaftsplan ist eine Aufstellung über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung eines gemeinschaftlichen Eigentums für ein Jahr. Durch den Wirtschaftsplan werden die neuen Hausgeldzahlungen ermittelt und mit Beschluss des Planes wird die Verpflichtung zur Hausgeldzahlung der Wohnungseigentümer begründet.
Laut §28 WEG gehört der Wirtschaftsplan zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung von Wohnungseigentumsanlagen und ein Verwalter ist verpflichtet, jährlich einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
Inhalte
Der Wirtschaftsplan beinhaltet alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für das kommende Wirtschaftsjahr. Außerdem wird die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage separat ausgewiesen.
Zu den Ausgaben zählen alle Kosten, die üblicherweise über die Gemeinschaft abgerechnet werden, wie z. B.
- Wasser- und Abwasserkosten
- Gartenpflege
- Müllbeseitigung
- Heizkosten, falls eine gemeinschaftliche Heizungsanlage vorhanden ist
- usw.
Nicht Bestandteil eines Wirtschaftsplanes sind Kosten, die alleine das Sondereigentum betreffen.
Zu den Einnahmen werden z. B. die Hausgeldzahlungen der Eigentümer, die Zinserträge der Bankkonten, die Entnahmen aus der Instandhaltungsrücklage oder die Erträge aus Vermietungen des gemeinschaftlichen Eigentums gezählt.Jeder Eigentümer bekommt für seine Eigentumswohnung und jedem Teileigentum einen Einzelwirtschaftsplan und einen Gesamtwirtschaftsplan.
Verteilungsschlüssel
Der Verteilungsschlüssel für jede Kostenart muss im Wirtschaftsplan angegeben werden. Im WEG-Recht ist geregelt, dass zunächst nach Miteigentumsanteil (MEA) abgerechnet wird, allerdings können die Wohnungseigentümer andere Verteilungsschlüssel vereinbaren oder beschließen.
Rechtsgültigkeit
Der Wirtschaftsplan muss vom Verwalter aufgestellt werden und wird vor der Beschlussfassung vom Verwaltungsbeirat (falls einer vorhanden ist) geprüft. Bei der Eigentümerversammlung wird der Plan mehrheitlich beschlossen.Der Wirtschaftsplan ist die Grundlage für die monatlichen Hausgeldzahlungen und die neuen Vorauszahlungen werden auf den nach Beschlussfassung folgenden Monat fällig, wenn nichts anderes beschlossen wurde.