Die Mietpreisbremse gibt es seit Juni 2015 in Deutschland.
Im Wahlkampf der Parteien in den letzten Wochen war sie immer wieder ein Thema. Doch wie stehen die Parteien zur Mietpreisbremse?
Die CDU ist generell der Meinung, dass es der richtige Weg ist die Mieten in angespannten Wohnungsmärkten zu begrenzen und somit einen kurzfristigen Anstieg der Mieten zu dämpfen. Allerdings lehnt sie eine Verschärfung der Mietpreisbremse ab.
Die SPD will eine Verbesserung der Mietpreisbremse, in dem sie eine größere Transparenz der Vormieten und eine Auskunftspflicht für Vermieter hinsichtlich der vorherigen Miete fordern. Bei einer unzulässig hohen Miete wollen sie, dass der Mieter die zu viel gezahlte Differenz rückwirkend zurückverlangen kann.
Die Grünen wollen eine Ausweitung des Zeitraumes ohne Mieterhöhungen durchsetzen und fordern, dass die Mietpreisbremse verschärft wird und die Ausnahmeregelungen bei umfassenden Modernisierungen abgeschafft werden.
Die Abschaffung der Mietpreisbremse wird von der FDP gefordert, da sie der Meinung sind, dass Privatpersonen von Investitionen in Wohnraum abgeschreckt werden.
Die Linke vertritt den Standpunkt, dass eine flächendeckende Mietpreisbremse eingeführt werden soll, die ohne Ausnahmen gilt. Des Weiteren fordern sie, dass eine Umgehung der gesetzlichen Mietpreisbremse als Betrug geahndet werden soll.
Mietpreisbremse laut Landgericht verfassungwidrig?
Nach Meinung des Landgerichtes Berlin ist die Mietpreisbremse verfassungswidrig, da die Mietpreisbremse, die an die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmieten gebunden ist, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Die ortsübliche Vergleichsmiete als Bezugsgröße trifft die Vermieter in unterschiedlichen Städten wesentlich unterschiedlich. Zum Beispiel liegt die ortübliche Vergleichsmiete in Berlin bei ca. 7 €/m² und in München hingegen bei 12 €/m².
Außerdem werden Vermieter, die bereits in der Vergangenheit ihre Wohnungen zu einer höheren Miete als die Mietpreisbremse vorgibt, vermietet haben, ungerechtfertigt begünstigt, da sie weiterhin bei Neuvermietung die bisherige Miete verlangen dürfen. Andere Vermieter, die in der Vergangenheit nicht die maximal mögliche Miete gefordert haben, werden somit benachteiligt.
Auch andere Gerichte, wie das Amtsgericht München oder das Amtsgericht Hamburg-Altona sehen die Mietpreisbremse als unwirksam an, sie hielten allerdings die Landesverordnungen, mit denen die von der Mietpreisbremse erfassten Gebiete festgelegt werden, für unwirksam wegen einer nicht ausreichenden ordnungsgemäßen Begründung.
Es bleibt also abzuwarten, wie sich die Mietpreisbremse in Zukunft entwickelt.